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Was beinhaltet die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer?
Mit unserem Ratgeber möchten wir Sie fit für die Abgeltungssteuer machen, die ab 2009 auf alle Kapitalerträge, Zinsen und Dividenden fällig wird. So verschenken Sie kein unnötiges Geld und können Ihre Anlagestrategie den neuen steuerlichen Gegebenheiten anpassen.
Auf den ersten Blick, so scheint es, wird mit dem Einzug der Abgeltungssteuer vieles einfacher. Denn Ihr Geldinstitut überweist die 25 Prozent Abgeltungssteuer aus Dividenden, Zinserträgen von Tagesgeldkonten oder Festgeldkonten und Verkaufsgewinne aus Wertpapieren direkt zu Ihrem zuständigen Finanzamt. Mit Solidaritätszuschlag sind es dann 26,375 Prozent plus Kirchensteuer, die fällig wird.
Durch die Abgeltungssteuer sparen Sie also viel Zeit und Nerven. Doch wer nicht aufpasst, der verschenkt viel Geld.
Ihre Freistellungsaufträge
Als Single stehen Ihnen 801 Euro und als Ehepaar 1602 Euro im Jahr frei. Sie können Ihren Sparerfreibetrag dabei auch auf mehrere Geldinstitute verteilen.
Aktien- oder Fondsbesitzer müssen beachten, dass ab 2009 Dividenden voll besteuert werden, so dass Ihr Freibetrag schneller aufgebraucht sein wird.
Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren gelten ebenfalls als voll steuerpflichtige Kapitaleinnahmen.
Dabei werden zunächst Kursgewinne mit Kursverlusten aus anderen Wertpapieren verrechnet. Alle noch übrig gebliebenen Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer.
Sollte ein Freistellungsauftrag fehlen oder ist er zu niedrig angesetzt, können Sie sich das zu viel gezahlte Geld über Ihre Steuererklärung zurückholen. Hierzu müssen Sie nur die Bescheinigung über die überwiesene Abgeltungssteuer von Ihrem Geldinstitut im Original beim Finanzamt vorlegen.
Ihre ausländischen Erträge
Ihre Zinsen und Dividenden von Depots oder Sparkonten im Ausland, müssen Sie nach wie vor über Ihre Steuererklärung abrechnen. Denn Ihnen werden im Ausland keine Steuern für das deutsche Finanzamt abgezogen.
Sollten Sie Geldanlagen von ausländischen Anbietern eines deutschen Depot bzw. Konto besitzen und dabei werden Zinsen oder Gewinne nicht ausgeschüttet, so dürfen Sie hierfür keine Freistellungsaufträge erteilen. Diese Einnahmen müssen weiterhin in Ihrer Steuererklärung aufgeführt werden.
Ihre Verluste
Künftig werden Verluste mit Verkaufsgewinnen beim selben Institut verrechnet bzw. die Institute ziehen Verluste von Zinsen und Dividenden ab. Dagegen dürfen Sie nur Aktiengewinne und -verluste verrechnen.
Restverluste, die dann noch übrig bleiben, bleiben so lange bestehen, bis genügend Kapitaleinnahmen zum Verrechnen vorhanden sind. Sollte Sie bei verschiedenen Geldinstituten Kapitaleinnahmen haben, so können Sie sich die Restverluste bescheinigen lassen und über die Steuererklärung diese verrechnen. Hierzu benötigen Sie die Bescheinigungen Ihres Geldinstituts über die gezahlte Abgeltungssteuer.
Ihre Altverluste
Die Verluste aus Investments, die Sie vor 2009 gekauft haben, geben Sie diese in der Steuererklärung mit an, wenn zwischen Kauf und Verkauf kein Jahr vergangen ist. Die Verluste verrechnet das Finanzamt mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen Papieren, die Sie vor 2009 gekauft haben und der Kauf noch kein Jahr her ist.
Weiterhin können Sie Verluste aus Aktien mit Gewinnen aus anderen privaten Verkäufen verrechnen.
Gibt es keine Gewinne zum Verrechnen, so lassen Sie sich die Altverluste ins Folgejahr vortragen.
Die Quellensteuer
Für Anleger, die im Ausland investieren und dort Quellensteuer abgezogen bekommen, wird diese Steuer wie gehabt ganz oder teilweise vom Finanzamt anerkannt.
Bei Anlagen, die bei deutschen Instituten liegen, wird die Quellensteuer von der Abgeltungssteuer abgezogen. Bei Gewinnen aus amerikanischen Aktien werden deshalb 10 Prozent statt 25 Prozent abgeführt.
Anleger, die Konten und Depots im Ausland besitzen, müssen sich die Quellensteuer über Ihre Steuererklärung auf die Abgeltungssteuer anrechnen lassen. Nachweis ist hier der Quellensteuerbescheid im Original.
Kirchensteuerabzug
Sollte Sie Ihr Geld im Ausland für sich arbeiten lassen und diese Kapitaleinnahmen selber bei Finanzamt abrechnen, können Sie die Kirchensteuer nur über die Steuererklärung begleichen und als Sonderausgabe berücksichtigen lassen. Nachweis ist auch hier wieder die Originalbescheinigung über die bereits gezahlte Abgeltungssteuer.
Anleger in Deutschland können die Kirchensteuer mit Ihrer Steuererklärung abrechnen und von ihrem Geldinstitut auch gleich mit überweisen lassen.
Überprüfung des Steuersatzes
Sollten Sie als Single weniger als 15.000 Euro bzw. als Paar weniger 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen haben, so sind für Sie die 25 Prozent Abgeltungssteuer zu viel. Doch die Bank überweist dem Finanzamt die volle Höhe der Abgeltungssteuer. Die zu viel gezahlten Steuern können Sie sich über Ihre Steuererklärung wieder holen.
Keine Abgeltungssteuer zahlen
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen bestimmte Personen ganz um die Abgeltungssteuer herum. Bei Rentnern muss hierzu das zu versteuernde Einkommen bei maximal 7.664 Euro im Jahr liegen. Studenten und Kinder, die außer Zinsen, Verkaufsgewinne und Dividenden keine Einnahmen vorweisen können, bleiben bis zu einer Grenze von 8.501 Euro von der Abgeltungssteuer verschont. Um den Steuervorteil nutzen zu können, muss hierzu kein Freistellungsauftrag, sondern ein Nichtveranlagungsbescheid bei dem Institut abgegeben werden.
Altersentlastungsbetrag
Ältere Sparer, die seit dem 1. Januar 2008 64 Jahre alt sind, bekommen einen Altersentlastungsbetrag. Dieser gilt für Arbeitslöhne, Miet-, Zins und andere Nebeneinkünfte. Auch diesen müssen Sie sich über die Steuererklärung wiederholen.
Spenden
Spender geben auch weiterhin Kapitaleinnahmen über 801/1.602 Euro (Single/Paar) im Jahr in Ihrer Steuererklärung an. Diese werden bis zu einer Grenze von 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte anerkannt und dazu zählen auch Kapitaleinkünfte.
Außergewöhnliche Belastungen
Sollen Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen, dann müssen Sie auf jeden Fall Kapitaleinnahmen in Ihrer Steuererklärung mit angeben, wenn diese über dem Sparerpauschbetrag von 801/1.602 Euro (Single/Paar) im Jahr liegen.
