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Buchungsgebühren bei Girokonten verboten

Urteil des Bundesgerichtshofs verbietet es Banken, Gebühren für Kontobewegungen zu verlangen

Ein erfreuliches Urteil für Bankkunden fällte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2014. Es ging um die Frage, ob Banken für Kontobewegungen Gebühren verlangen dürfen. Das Urteil des BGH dazu: Nein!

Damit spricht sich der BGH eindeutig gegen die von immer mehr Banken in Deutschland erhobenen Gebühren aus, die beim Girokonto für Überweisungen sowie Ein- und Auszahlungen fällig werden.

Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Raiffeisenbank Gräfenberg-Forchheim. Dabei ging es um die Frage, ob die beklagte Raiffeisenbank eine Buchungsgebühr von 35 Cent für jede bare Ein- und Auszahlung auf dem Girokonto verlangen darf.

Die Argumentation der Bank lautete, dass laut der seit 2009 in Deutschland gültigen Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie Gebühren für Ein- und Auszahlungen erhoben werden dürfen, da es sich dabei um Dienstleistungen handelt.

Der BGH schloss sich dieser Meinung nicht an und verbot es in seinem Urteil, solche Buchungsgebühren beim Girokonto zu erheben.

Urteil des BGH geht über die eigentlich angemahnte Gebühr hinaus

Interessant: galt die Buchungsgebühr der beklagten Bank ursprünglich nur für bare Ein- und Auszahlungen vom Girokonto, greift das Urteil des BGH viel weiter: nach Einschätzung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. sind davon alle Bewegungen auf dem Girokonto betroffen, also auch Überweisungen oder Zahlungen mit der EC-Karte/girocard.