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Keine Gebühr für Ersatz-Bankkarte bei Verlust oder Diebstahl

Banken dürfen künftig kein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-Bankkarte nach Verlust oder Diebstahl von ihren Kunden fordern. So entschied der Bundesgerichtshof am 20. Oktober 2015 und begründete sein Urteil damit, dass diese Klausel nicht rechtens ist, da sie den Bankkunden unangemessen benachteilige (BGH, Az.: XI ZR 166/14).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) gegen die Postbank, die auf Basis einer Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis ihren Kunden ganze 15 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-Bankkarte in Rechnung stellte.

Kunden müssen den Verlust oder Diebstahl ihrer Karte der Bank unverzüglich mitteilen. Die Bank ist verpflichtet, direkt nach Anzeige jede Nutzung der Bankkarte zu verhindert. Dies kann nur durch eine Kartensperrung erreicht werden. Laut Bundesgerichtshof ist in einem solchen Fall die danach erforderliche Ausstellung einer Ersatzkarte zwangsläufig Folge der Erfüllung dieser Pflicht. Denn die Bank ist gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB verpflichtet, nach Sperrung der Karte und Wegfall der Sperrgründe eine Ersatzkarte auszustellen, sofern nach Wegfall der Sperrgründe eine bloße Entsperrung nicht in Betracht kommen. Da es sich um eine gesetzliche Anordnung handelt, darf die Bank keine Gebühren verlangen.