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Amtsgericht München – Az. 222 C 16325/13

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Internet-Bestellungen gilt nur bei erkennbarem Kauf als Verbraucher

Wenn man seiner Meinung nach als Privatmensch im Internet einkauft, dabei aber eine Firmenadresse als Lieferadresse angibt, muss dann das übliche Widerrufs- und Rückgaberecht für private Verbraucher eingeräumt werden?

So stellte sich grundsätzlich der Sachverhalt dar, mit dem sich vor einiger Zeit das Amtsgericht München zu beschäftigen hatte.

Ein Physiotherapeut aus München bestellte Anfang 2013 online eine Waschmaschine zum Preis von knapp 700.- Euro, inklusive einer Verlängerung der Herstellergarantie. Hinzu kamen noch einmal Versandkosten in Höhe von knapp 40.- Euro. Im Zuge der Bestellung gab der Physiotherapeut als Lieferadresse seine Praxis an, er füllte das Bestellformular mit der Bezeichnung "Physiotherapiepraxis" aus. Zusätzlich gab er seinen Namen sowie die Wohnanschrift im Zentrum der bayerischen Hauptstadt an. Auch die E-Mail-Adresse verwendete er von seiner Physiotherapiepraxis. Die Rechnung wurde anschließend per Sofortüberweisung bezahlt, sie ging über das private Konto des Bestellers.

Nachdem die Waschmaschine beim Kläger eingetroffen war, zeigte sich dieser mit dem Gerät nicht zufrieden und widerrief den Kauf. Seiner Ansicht nach habe er die Maschine als Privatperson bestellt und genieße daher das üblichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, mit dem er den Kauf – je nach Geschäftsbedingungen des Verkäufers – innerhalb von 14 Tagen bis vier Wochen widerrufen kann.

Der Händler allerdings sah dies anders und räumte dem Kunden kein Rückgaberecht ein. Er berief sich dabei darauf, dass der Kunde nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Physiotherapeut mit eigener Praxis die Waschmaschine bestellt habe. Daher ging der Händler davon aus, den Vertrag mit eben dieser Physiotherapiepraxis abgeschlossen zu haben. Für gewerbliche Kunden räumte der Händler jedoch kein Rückgaberecht ein. Der Käufer der Maschine wollte sich dieses Geschäftsgebaren nicht gefallen lassen und verklagte den Lieferanten der Waschmaschine.

Der Fall ging schließlich vor das Amtsgericht München, wo man dem Beklagten – also dem Lieferanten der Waschmaschine – Recht gab. Die Richterin stellte fest, dass der Kläger zunächst die Bezeichnung Physiotherapiepraxis und erst darunter seinen Namen eingegeben habe, wodurch sich das Ganze für den Verkäufer so darstellen musste, dass der Vertrag letztendlich nicht mit einer Privatperson, sondern mit eben jener Physiotherapiepraxis abgeschlossen wurde. Zusätzlich spreche dafür, dass auch eine E-Mail-Adresse der besagten Praxis für die Bestellung verwendet wurde.

Auch habe der Kläger bei der Angabe der abweichenden Lieferadresse keine Namensänderungen vorgenommen, so dass es für den Händler nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um die private Anschrift des Klägers gehandelt hat. Ferner hat es auch keine Rolle gespielt, dass die Bezahlung von einem privaten Girokonto vorgenommen worden sei. Grundsätzlich, so stellte die Richterin weiter fest, komme es bei einer Beurteilung der sogenannten Verbrauchereigenschaft ausschließlich auf die Angaben direkt bei Vertragsschluss an, nicht darauf, von welchen Konten letztendlich die Zahlung erfolgt.

Die Klage wurde abgelehnt, da es sich nach Überzeugung des Gerichts anhand der durch den Kläger getätigten Angaben für den Verkäufer nicht nachvollziehen ließ, dass dieser die Waschmaschine als Privatperson gekauft hat. Daher sei jedem angeraten, der selbstständig ist und etwas im Internet kaufen will, möglichst ausschließlich seinen Namen und die Privatadresse anzugeben. So können Verwechslungen und die daraus entstehenden Probleme bereits im Vorhinein ausgeschlossen werden.