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Regelungen zu den Ausführungsfristen von Überweisungen
Die Ausführungsfristen im Überweisungsgesetz (ÜG) sind abhängig von der Art der Überweisung. So gibt es kreditinstitutsübergreifende und kreditinstitutsinterne Zahlungen. Des Weiteren unterscheidet man nach Inlands- und Auslandszahlungen.
Eine Ausführung beginnt, wenn ein vollständiger Zahlungsauftrag des Kunden bei der Bank vorliegt und wenn das notwendige Guthaben auf dem Bankkonto oder die Verfügbarkeit über den entsprechenden Kredit vorhanden ist.
Banken dürfen durch Bekanntmachung im Aushang Ausnahmeschlusszeiten sowie Zeitpunkte der letzten Abholung des Belegmaterials zur Verarbeitung vereinbaren. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Ausführungsfrist.
Ausführungsfristen
Zunächst eine kleine Definition: Bankgeschäftstage sind Werktage, also alle Tage außer Sonntage und richtige nationale, regionale oder kirchliche Feiertage sowie Schließungstage.
- Nur einen Bankgeschäftstag darf es dauern, wenn eine Zahlung innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle auf ein Konto des Begünstigten erfolgt.
- Nur bis zu zwei Bankgeschäftstage dürfen bis zur Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers vergehen, wenn eine Zahlung innerhalb eines Instituts erfolgt.
- Bis zur Gutschrift einer Inlandszahlung auf das Konto des Empfänger-Instituts dürfen maximal drei Bankgeschäftstage vergehen.
- Bis zur Gutschrift auf dem Konto der Empfänger-Bank im EU-/EWR-Ausland dürfen maximal fünf Bankgeschäftstage vergehen. Dies gilt für Auszahlungen in Euro oder in einer Währungseinheit in EU-/EWR-Staaten.
