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Rücklastschrift fehlerhafter oder unberechtigter Abbuchungen

Die Rückbuchung falscher oder unberechtigter Lastschriften vom eigenen Girokonto stellt nach dem Durchführen von Überweisungen eine der am häufigsten in Anspruch genommenen Möglichkeiten durch Kontoinhaber dar. Immer wieder kommt es vor, dass falsche Beträge belastet werden oder gar eine völlig unberechtigte Lastschrift auf dem Kontoauszug des eigenen Girokontos entdeckt wird, und immer noch kursieren über die Möglichkeit der als Rücklastschrift bezeichneten Rückbuchung solch falscher oder nicht autorisierter Lastschriften eine Menge Halbwissen und jede Menge Irrtümer in der Welt herum. Aus diesem Grund fassen wir auf dieser Seite die wichtigsten Fakten zur Rücklastschrift und ihren Möglichkeiten zusammen.

Welche Frist gilt für Rücklastschriften?

Einer der am häufigsten verbreiteten Irrtümer ist dabei die immer wieder genannte Frist von sechs Wochen nach dem Buchungstag, innerhalb derer Kunden fehlerhafte oder unberechtigte Lastschriften rückgängig machen können. Der Fehler liegt hier nicht nur in den sechs Wochen, sondern auch im Beginn dieser Frist. Diese beginnt nämlich nicht mit dem Datum der Abbuchung, sondern erst mit dem Datum des Zugangs der monatlich oder vierteljährlich ausgestellten Kontoauszüge bzw. Rechnungsabschlüsse zu laufen. Im Fazit also:

  • Falsch: Eine Rücklastschrift kann nur sechs Wochen nach dem Datum der fehlerhaften Abbuchung veranlasst werden.
  • Richtig: Eine Rücklastschrift kann seit dem 31. Oktober 2009 bis zu 13 Monate nach Zugang des Kontoauszuges bzw. Rechnungsabschlusses veranlasst werden, in welchem sie aufgeführt ist.

Gilt diese Regelung für alle Arten von Abbuchungen?

Die Frist von sechs Wochen nach Zugang der Kontoauszüge oder des Rechnungsabschlusses gilt nur für Lastschriften, die aufgrund einer vorliegenden Einzugsermächtigung ausgeführt wurden, und über deren Betrag die beiden Parteien (Kunde und abbuchende Partei) streiten. Handelt es sich um eine gänzlich unberechtigte Abbuchung, etwa in betrügerischer Absicht und ohne Vorliegen einer entsprechenden Einzugsermächtigung, kann diese auch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist rückgängig gemacht werden. Merke also:

  • Fehlerhafte Abbuchungen: Rücklastschrift ab dem 31. Oktober 2009 bis zu sechs Wochen nach Zugang des Kontoauszuges oder Rechnungsabschlusses möglich
  • Unberechtigte Abbuchungen: Rücklastschrift ab dem 31. Oktober 2009 bis zu 13 Monate nach Zugang des Kontoauszuges oder Rechnungsabschlusses möglich