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Sparerfreibetrag

Als Sparerfreibetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte, Dividendenerträge etc.) pro Jahr steuerfrei sind.

Seit dem 01.01.2004 steht dem Anleger zur Freistellung von Kapitalerträgen nur noch ein Sparerfreibetrag von 1.371,- Euro für Alleinstehende und 2.740,- Euro für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, zur Verfügung.

Bis zu diesem Zeitpunkt betrug der Sparerfreibetrag für Alleinstehende 1.550,- Euro und für Verheiratete, zusammen Veranlagte, 3.100,- Euro.

Ab dem 01.01.2007 wird der Sparerfreibetrag weiter auf 750,- Euro für Ledige und auf 1.500,- Euro Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, reduziert.

Um Ihnen diese drastische Entwicklung einmal zu verdeutlichen, haben wir die verschiedenen Sparerfreibeträge nachfolgend tabellarisch zusammengefasst:

Sparerfreibetrag bis 31.12.2003 ab 01.01.2004 ab 01.01.2007
Ledige 1.550,- Euro 1.371,- Euro 750,- Euro
Verheiratete 3.100,- Euro 2.740,- Euro 1.500,- Euro
Entwicklung -11,55% -45,30%

Wie Sie sehen, hat sich der für Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügbare Sparerfreibetrag seit dem 01.01.2004 also um 11,55% verringert und ab 2007 wird er um weitere 45,30% verglichen mit dem jetzt gültigen Sparerfreibetrag verringert werden.

Nicht verwechseln dürfen Sie allerdings den Sparerfreibetrag mit dem Freibetrag, der Ihnen steuerlich für die Freistellung von Kapitalerträgen zur Verfügung steht.

Dieser Freibetrag für Kapitalerträge umfasst nämlich nicht nur den bereits beschriebenen Sparerfreibetrag, sondern auch eine Werbungskostenpauschale von 51,- Euro für Ledige und 102,- Euro für Verheiratete.

Für die Freistellung von Kapitalerträgen im Rahmen Ihrer Steuererklärung steht Ihnen daher ein Betrag von insgesamt 1.421,- Euro bei Ledigen und 2.842,- bei Verheirateten zur Verfügung.

Dieser zur Verfügung stehende Sparerfreibetrag kann vom Anleger frei auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden, allerdings dürfen die verschiedenen bei den jeweiligen Banken gemeldeten Beträge den maximalen Freibetrag nicht überschreiten.

Hat ein Anleger bei seinem Kreditinstitut keine Freistellung der Kapitalerträge veranlasst, führt die Bank Kapitalertragssteuer auf erzielte Gewinne aus Zinseinkünften und Dividendenerträgen direkt an das Finanzamt ab.

Im Zuge seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung kann der Anleger diese abgeführten Beträge dann aber wieder bis zur Höhe des maximalen Freibetrages zur Freistellung von Kapitalerträgen zurückfordern.