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Was beinhaltet die seit 2009 geltende Abgeltungssteuer?

Anfang 2009 ist es so weit – die neue Abgeltungsteuer tritt in Kraft und wird die Kapitalertragssteuer ablösen. Durch sie soll eine deutliche Vereinfachung der Besteuerung erreicht werden.

Aber was bedeutet das für den einzelnen? Steuerpflichtige Privatpersonen, die Erträge aus Kapitalanlagen erzielen, müssen ab dem ersten Januar nächsten Jahres die einheitliche Abgeltungssteuer von 25 Prozent zahlen.

Zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ergeben sich somit um die 28 Prozent Steuerabzug – ein stolzer Betrag, den der Steuerzahler zu leisten hat. Nach Abführung der Abgeltungssteuer durch die Geldinstitute sind die Steuerschulden für den Anleger dann komplett getilgt – unabhängig von der Höhe seines individuellen Einkommensteuersatzes. Damit erübrigt sich künftig bei der Einkommensteuererklärung in der Regel die Angabe von Kapitalerträgen.

Neben den auf dieser Seite angesprochenen allgemeingültigen Regelungen der Abgeltungssteuer geben wir Ihnen auf der folgenden Seite einen Ratgeber an die Hand, mit dem Sie sich auf die neue Steuer vorbereiten können:

Ratgeber zur Abgeltungssteuer ab 2009 >>>

Weitere Neuerungen

Der zurzeit noch geltende Sparerfreibetrag und die Pauschale für Werbekosten werden erneuert und in dem neuen Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Dieser gilt ab 1. Januar 2009. Trotz der starken Kürzungen der Freibeträge der letzten Jahre werden durch den Sparerpauschbetrag die Freibeträge von Sparern und Anlegern noch weiter beschnitten. Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft. Das bedeutet, dass Dividenden ab 2009 nicht mehr zur Hälfte steuerbefreit sind, sondern komplett besteuert werden. Eine weitere Neuerung betrifft die Kursgewinne. Diese sind nun nicht mehr nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr einkommensteuerfrei, sondern werden unabhängig von der Haltedauer besteuert. Aktien und Aktienfonds werden es somit in Zukunft wesentlich schwerer haben.

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen bleiben auch zukünftig erhalten und können weiterhin beantragt werden. Immobilien und Kapitallebensversicherungen bleiben genauso wie geschlossene Fonds und Riester-Verträge von der Abgeltungssteuer verschont.

Abgeltungssteuer und Zinserträge

Positives gibt es hingegen für Zinserträge zu vermelden, wie sie Anleger etwas auf dem Girokonto, bei Tagesgeldkonten oder Festgeldkonten erzielen können. Mussten diese bislang mit dem persönlichen Grenzsteuersatz versteuert werden, welcher inklusive Reichensteuer bei 45 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag lag, so gilt auch hier ab 2009 die Besteuerung im Rahmen der Abgeltungssteuer. Besonders einkommensstarke Sparer mit hohem Grenzsteuersatz profitieren bei Zinserträgen von der neuen Regelung, sind für sie mit der Abgeltungssteuer doch erhebliche Mehrrenditen nach Steuern möglich Natürlich werden Sparer mit einem Grenzsteuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes nicht benachteiligt. Sie können sich die zuviel abgeführten Steuern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

Tipps zum Steuersparen

Alle Anleger, die einen persönlichen Einkommensteuersatz von weniger als 25 Prozent haben, können sich über die Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlten Steuern zurückholen. Dort sollten die Kapitalerträge eingetragen werden, damit das Finanzamt die Möglichkeit der Überprüfung hat. Aber auch Investoren, die den Sparerpauschbetrag nur zum Teil oder gar nicht genutzt haben oder Verluste aus früheren Spekulationsgeschäften verrechnen lassen möchten, sollten ihre Kapitalerträge auch in Zukunft in der Steuerklärung angegeben.

Für Anleger empfiehlt es sich ihr Depot unbedingt noch bis Ende des Jahres langfristig zu bestücken, da jedes Umschichten mit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer teuer wird. Wer jetzt zugreift und bis Ende 2008 Wertpapiere kauft, bewegt sich innerhalb der bisher gültigen Richtlinien und sichert sich die bisher geltende einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf der Frist, also nach zwölf Monaten, müssen auf die Gewinne keine Steuern entrichtet werden.

Vorsicht vor der First-in-First-out-Regel

Die First-in-First-out-Regel kann leicht dazu führen, dass Gewinne aus Aktien oder Fonds steuerpflichtig werden, obwohl sie vor 2009 gekauft und länger als 12 Monate gehalten wurden. Wie ist das möglich? Kauft der Anleger ab 1. Januar 2009 Teile einer bereits erworbenen Aktie hinzu und werden diese Teile nach einem gewissen Zeitraum wieder verkauft, tritt die First-in-First-out-Regel in Kraft. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass die zuerst erworbenen Aktien oder Fondsanteile verkauft werden und nicht die später erworbenen. Das hätte den Verlust des Bestandsschutzes der Wertpapiere zur Folge. Davor kann man sich leicht schützen, indem man ein zusätzliches Depot für die ab 2009 angeschafften Papiere eröffnet. Zudem führt ein zusätzliches Depot zu einer besseren Übersicht.