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BGH Az. XI ZR 279/96 und XI ZR 297/96

Keine Gebühren für Freistellungsaufträge

Banken dürfen für erteilte Freistellungsaufträge keine Gebühren oder sonstigen Kosten in Rechnung stellen.

Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 279/96 und XI ZR 297/96).

Begründet haben die obersten Richter ihre Entscheidung damit, dass Kunde und Bank vom Fiskus dazu verpflichtet sind, diesem einen Freistellungsauftrag vorzulegen.

Eine Gebühr für einen Freistellungsauftrag könnte Kunden aber davon abhalten, dies zu tun. Von daher sind Gebühren für Freistellungsaufträge unzulässig.



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