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Allgemeine Rechtsauffassung § 307 BGB

Keine Gebühren für Kontoauflösung

Banken und Sparkassen sind gemäß § 307 BGB verpflichtet, die Auflösung von Sparverträgen und Girokonten kostenlos vorzunehmen.

Zwar haben vor einigen Jahren viele Kreditinstitute eine freiwillige Unterlassungserklärung abgegeben, allerdings wird in der Praxis immer wieder versucht, dem Kunden Gebühren für diese Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. Kunden können dagegen angehen.



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