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BGH Az. XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99
Unzulässige Gebühren bei Kontopfändungen
Bei erfolgter Kontopfändung oder Depotpfändung versuchen Banken immer wieder, sich besonders schadlos zu halten.
So stellen sie dem betroffenen Kunden oftmals nicht nur Gebühren für die erfolgte Pfändung in Rechnung, sondern erheben darüber hinaus monatliche Beiträge für die laufende Überwachung darüber, dass nur zugelassene Gläubiger Zugriff auf das Guthaben des Kontos haben.
Sowohl die einmaligen Gebühren als auch die laufenden Kosten hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99).
Wem in einer solchen – an sich schon misslichen Lage – also Gebühren oder laufende Kosten in Rechnung gestellt werden, der kann sich unter Bezug auf die genannten Urteile wehren.
