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OLG Celle Az. 3 U 152/07

Keine Rücklastschriftgebühren für den Kunden

Für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks darf die Bank von ihren Kunden keine Pauschalgebühr verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht Celle am 07.11.2007 (3 U 152/07) und begründete seine Entscheidung damit, dass die Schuldnerbank nicht auf Weisung des Schuldners tätig werde, sondern sie greife im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei habe sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, dass das Konto nicht gedeckt sei oder aber der Kunde der Belastung widerspreche.

Die Kosten müssten gegenüber der Gläubigerbank geltend gemacht werden.



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