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Konten richtig vererben

Nachlassregelung: Bankkonto vererben

Gehört ein Bankkonto zum Nachlass eines Verstorbenen kann das für die Angehörigen zu einer komplizierten Angelegenheit werden. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden. Jene darf grundsätzlich nur einstimmig handeln – d. h. die Beteiligten sind nur gemeinsam berechtigt eine Überweisung zu tätigen oder Geld abzuheben. Kurzum: Eine fehlende Stimme genügt und niemand kommt an das Konto heran. In der Praxis müssen sämtliche Erben eine Zahlungsanweisung oder Überweisung persönlich unterschreiben. Sowohl für die kontoführende Bank als auch die Erbengemeinschaft ist das häufig weder durchführbar noch zweckmäßig.

Kontovollmacht bzw. Vorsorgevollmacht ausstellen

Deshalb bietet es sich an, bereits zu Lebzeiten des Kontoinhabers einer Vertrauensperson eine Kontovollmacht auszustellen. Die Kontovollmacht kann über den Tod des Kontobesitzers hinaus ihre Gültigkeit behalten (trans- oder postmortale Vollmacht). Alternativ besteht die Option, eine notarielle Vorsorgevollmacht zu erteilen. Damit wird im Fall einer Notsituation oder beim Sterbefall eine Vertrauensperson bevollmächtigt, bestimmte Aufgaben für den nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgeber zu übernehmen.
Wichtig: Sind einige Miterben nicht mit der Bevollmächtigung einverstanden, so verfügen sie über ein Widerrufsrecht.

Erbschein beantragen

Wer alles zur Erbengemeinschaft gehört, kann die Bank aus einem Erbschein ersehen. Jener ist über ein Nachlassgericht beantragbar. Die amtliche Urkunde beinhaltet namentlich das Ergebnis der Erbenermittlung sowie eventuelle Verfügungsbeschränkungen. Mit dem Erbschein wird die Sicherheit im Rechtsverkehr gewährleistet (§ 2367 BGB). Allerdings sind für die Ausstellung Gebühren fällig, die sich an der Höhe des Erbes orientieren. Die Ausstellung dauert in der Regel bis zu sechs Wochen.

Kontomitinhaber einsetzen

Vielfach wird bei der Kontoeröffnung nicht nur ein Kontoinhaber bestimmt, sondern z. B. der Ehepartner als Mitkontoinhaber eingetragen. Die zweite Person kann ebenfalls frei und prinzipiell uneingeschränkt über das Konto verfügen, auch nach Ableben des ursprünglichen Kontoinhabers. Diese Form des Bankkontos nennt sich Oder-Konto. Selbst nach dem Ableben einer Person darf die zweite alle Leistungen des Kontos beanspruchen – zumindest sofern die Erben keinen Widerspruch dagegen erheben. Der Mitinhaber des Kontos kann zwar z. B. uneingeschränkt Geld abheben oder Überweisungen durchführen, allerdings besteht unter Umständen eine Ausgleichungspflicht gegenüber sonstigen Erben. Sofern der Kontomitinhaber als einzige Person oder gemeinsam mit der übrigen Erbengemeinschaft über das Konto verfügen soll, muss das anderweitig im Nachlass geregelt sein – z. B. testamentarisch.

Bei einem Und-Konto müssen immer alle Kontoinhaber einer Verfügung zustimmen. Deshalb eignet sich das Und-Konto kaum, um damit seinen Nachlass zu regeln. Der oder die Mitinhaber des Kontos sind nach einem Sterbefall nur im Verbund mit der Erbengemeinschaft handlungsfähig, da das Bankkonto in den Nachlass fließt.

Kontakt zur Bank suchen

Übrigens: Üblicherweise sperrt die Bank nach dem Ableben eines Kontoinhabers das Bankkonto umgehend. Die Information über den Sterbefall erhalten Finanzinstitute entweder über die Angehörigen oder über eigene Kanäle. Entsprechend empfiehlt sich, nach dem Tod eines Angehörigen möglichst schnell Verbindung mit der betreffenden Bank aufzunehmen.