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§ 307 BGB - Kosten für Auskünfte

Kosten für Auskünfte von Banken

Wenn Banken oder Dritte im eigenen Interesse Auskünfte einholen, müssen sie entsprechende Kosten als allgemeine Geschäftskosten übernehmen.

Nur wenn Kunden ihr Kreditinstitut ausdrücklich auffordern, Auskünfte weiterzugeben oder ihnen eine Bescheinigung, z.B. eine Zinsbescheinigung, auszustellen, kann dieser Service berechnet werden.



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