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BGH Az. XI ZR 388/10 – keine Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos

Banken dürfen für die Führung des Darlehenskonto grundsätzlich keine Gebühren verlangen.

Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof am 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10). In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Internationale Bankhaus Bodensee erfolgreich geklagt. Das Kreditinstitut hatte für die Buchung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten ihrer Kunden auf dem entsprechenden Darlehenskonto eine Gebühr von 2 Euro pro Monat verlangt.

Wie die Verbraucherschützer sahen auch die Karlsruher Richter in der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verankerten Kontoführungsgebühren keine Sonderleistung für Kunden. Die Bank führt das Konto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Kreditnehmer hätten ausschließlich den vertraglich vereinbarten Zinssatz zu zahlen.

Gebühren zurückfordern

Laut Verbraucherzentrale NRW sind von dem Urteil Millionen Kunden betroffen, die einen Verbraucherkredit oder eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben. Geschädigte haben die Möglichkeit, mindestens für die drei letzten drei Jahre zu viel gezahlte Kontoführungsgebühren zurückzufordern. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat für alle Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung gestellt, mit dem diese die Beträge gegenüber ihrem Kreditinstitut geltend machen können.