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BGH, Az. III ZR 120/87 und LG Dortmund Az. 8 O 217/07

Keine Gebühren für erste Mahnung

Für die erste (den Verzug begründende) Mahnung darf die Bank vom Kunden kein Entgelt verlangen. Mahnkosten können erst nach Eintritt des Verzuges dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden. So entschied das Landgericht Dortmund unter dem Az. 8 O 217/07.

Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 120/87) entschied, dass es ebenfalls unzulässig ist, Mahnkosten zu erheben, wenn das Geldinstitut als Verzugsschaden die marktüblichen Zinsen verlangt.



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