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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Verbraucher und Haushalte, die überschuldet und von einer Pfändung ihres Kontos bedroht sind, werden ab Juli 2010 besser geschützt. Waren sie bisher oftmals auf das Wohlwollen der Kreditinstitute angewiesen, um überhaupt ein Girokonto zu bekommen, so gibt es – wie auch unter http://bmj.de/p-konto nachzulesen ist – ab diesem Datum ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt).
Dies wurde im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 beschlossen.
Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos / Umwandlung eines normalen Girokontos
Ab dem 1. Juli 2010 können Verbraucher bei jedem beliebigen Kreditinstitut nach vertraglicher Vereinbarung dieses Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen und einrichten. Die Anzahl der Pfändungsschutzkonten ist dabei auf eines pro Person beschränkt. Auch die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto ist auf Antrag möglich.
Global-Mastercard Premium als Prepaid-Kreditkarte mit P-Konto
Da viele Banken teilweise völlig überzogene Gebühren für die Einrichtungen eines P-Kontos verlangen, stellen wir Ihnen nachfolgend eine kostengünstige Alternative vor, die Global Mastercard Premium.
Bei dieser Kreditkarte ohne Schufa gibt es die Möglichkeit, das zur Karte gehörende Girokonto durch kurze Nachricht an http://www.global-mastercard.de/kontakt auf ein Pfändungsschutzkonto umstellen zu lassen.
Die Karte kostet inklusive dem Girokonto 68 Euro pro Jahr, also 5,66 Euro pro Monat. Gegenüber den Gebühren von 10 und mehr Euro pro Monat, welche viele Banken derzeit für ein P-Konto verlangen, ein echtes Schnäppchen dazumal die Kreditkarte im Preis inbegriffen ist.
Die Global-Mastercard Premium können Sie über den nachfolgenden Link bestellen:
Global-Mastercard Premium - Hier informieren und bestellen >>
Umfang des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto
Auf dem Pfändungsschutzkonto sind Guthaben von monatlich 985,15 Euro geschützt (Stand 2009). Pfändungen des Guthabens dürfen also durch den Gläubiger erst ab diesem monatlichen Pfändungsfreibetrag erfolgen.
Bei Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners wird der Pfändungsfreibetrag von 985,15 Euro gegen Vorlage entsprechender Nachweise durch das kontoführende Kreditinstitut entsprechend erhöht.
Bei Pfändungen, die mehrere Monate andauern, wird das auf dem Konto vorhandene Guthaben im nächsten Monat entsprechend zusätzlich geschützt, also der Pfändungsfreibetrag im Folgemonat erhöht.
Darüber hinaus steht es Schuldner auch weiterhin frei, gerichtlich einen höheren Pfändungsschutz zu beantragen.
Geschützte Einkommen
Vor Pfändung in oben angegebener Höhe geschützt sind neben Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Geldgeschenke.

