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XI ZR 200/03 und Az. XI ZR 49/04

Unwirksamkeit von Entgeltklauseln für Depotübertragung

Weder für die Übertragung eines Depots auf ein neues Kreditinstitut noch die Schließung eines Depots darf die Bank vom Kunden Gebühren kassieren.

Lediglich für Depotführung und den An- und Verkauf von Wertpapieren ist die Gebührenerhebung gegenüber dem Kunden legitim.

So entschied der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 200/03 und Az. XI ZR 49/04) und begründete seine Entscheidung damit, dass die Erhebung einer Gebühr für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere die Kunden eines Kreditinstituts unangemessen benachteiligt, weil die Übertragung von Wertpapieren keine Leistung ist, die das Kreditinstitut seinen Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringt, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, deren Kosten das Kreditinstitut nicht von seinen Kunden ersetzt verlangen kann.



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