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Verdatung von Überweisungen

Seit 01. Juni 1997 müssen Überweisungen zuerst verdatet werden, erst danach dürfen diese unter den Kreditinstituten ausgetauscht werden.

Hierbei ist der richtige Name des Empfängers maßgeblich, nicht aber die Empfängerkontonummer. Die Empfängerbank muss Name und Kontonummer des Empfängers kontrollieren. Bei Unklarheiten müssen diese sofort aufgeklärt werden.

Der Überweisungsbeleg muss immer vollständig verdatet werden und alle Informationen, Verwendungszwecke, etc. beinhalten. Ist dem nicht der Fall, verletzt das Kreditinstitut laut BGH seine vertraglichen Nebenpflichten.

Bei Unklarheiten bei Beträgen über 15.000,- Euro und keiner Antwort bis 14:30 Uhr des Folgetages, kann die Überweisung zurückgegeben werden.

Die Bank, die verdatet, haftet für die Richtigkeit, sofern ein Prüfziffernverfahren für die Empfängerbank veröffentlich wurde. Die Bank muss die formale Richtigkeit der Kontonummer durch Nachrechnen überprüfen.

Bei einer Überweisung höher als 15.000,- Euro, die außerhalb der üblichen Kontoumsätze liegt oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit andere Bedenken bestehen, erwartet man vom Empfängerinstitut, dass es die Ordnungsmäßigkeit über die Auftraggeberbank durch den Auftraggeber bestätigen lässt. Mit dieser Vorsicht will man missbräuchlichen Überweisungen entgegenwirken.

Diese Regelungen sollen vor dem Verlust von Geld durch eine fehlerhafte Überweisung an eine unbekannte dritte Partei schützen. Sie gelten für beleghafte Buchungen mit Überweisungsschein, sind bei online getätigten Überweisungen jedoch eingeschränkt, wie unser Ratgeber zur Rücklastschrift fehlerhafter Überweisungen beim Online-Banking zeigt.