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Gebühren für Aussetzen eines Dauerauftrags sind zulässig

LG Frankfurt/Main – Az. 2-07 O 261/14

Eine Bank darf für die auf Wunsch des Kunden durchgeführte Aussetzung eines Dauerauftrags Gebühren berechnen. Zu diesem Urteil kamen die Richter am Landgericht Frankfurt am Main in einem unter dem Aktenzeichen 2-07 O 261/14 verhandelten Fall.

Beklagt wurde eine Volksbank, in deren Preis-/Leistungsverzeichnis für die Aussetzung eines Dauerauftrags auf Wunsch des Kunden eine Gebühr von 2,00 EUR aufgerufen wurde.

Der Dauerauftrag an sich ist gemäß § 675 f. Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Zahlungsauftrag – ebenso wie seine Aussetzung. Bei Beendigung des Dauerauftrages dürfte die Bank kein Entgelt verlangen, bei einer Aussetzung hingegen schon, da diese den Dauerauftrag nicht beendet, sondern für einen bestimmten Zeitraum unterbricht und danach fortsetzt. Daher dürfe die Bank eine Gebühr verlangen, befanden die Richter – dazumal die Gebühr mit 2,00 EUR auch nicht unangemessen hoch sei.