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Keine Gebühren für Löschung von Grundpfandrecht im Grundbuch

Fertigt die Bank für ihren Kunden eine Erklärung an, dass sie der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, so kommt sie einer gesetzlichen Verpflichtung nach.

Für Pflichthandlungen dürfen keine Gebühren erhoben werden. So entschied der Bundesgerichtshof am 07.05.1991 (XI ZR 244/90).

Für tatsächliche Sachkosten wie die notarielle Beglaubigung können Gebühren verlangt werden.