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Gebühren für Pfändungsschutzkonten werden zurückgezahlt

Dienstag den 22.01.2013

Kein höheres Entgelt für das Führen eines Pfändungsschutzkontos, so urteilte der BGH im vergangenen November. Nun hat die Verbraucherzentrale Bundesverband geprüft, in wie weit die Geldinstitute die Vorgabe des Bundesgerichtshofs umsetzen, die Gebühren für die P-Konten zurückzuzahlen. Der vbzv machte dazu eine Umfrage unter 46 Banken und Sparkassen, und erhielt Antworten von immerhin 41 Banken. Fünf der befragten Geldinstitute "äußerten sich überhaupt nicht zur Aufforderung des vzbv", wie der Verbraucherzentrale Bundesverband mitteilte. Von den 41 Kreditinstituten, die bei der Befragung antworteten, haben immerhin 31 entweder die zu viel gezahlten Gebühren für die P-Konten bereits erstattet oder wollen dies noch tun. Zehn der befragten Banken gaben nicht an, wann sie dies tun wollten, antworteten dem vzbv jedoch immerhin.

Immerhin acht der befragten Geldinstitute haben es in den vergangenen Monaten seit dem BGH-Urteil geschafft, die unzulässig berechneten Gebühren für das P-Konto den Kontoinhabern wieder zurückzuzahlen. 23 Geldinstitute wollen dies noch tun, wie sie bei der Befragung des vzbv angaben.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband rät Kontoinhabern, "die aufgrund unwirksamer Klauseln Zahlungen für die Umwandlung in ein P-Konto geleistet haben", von ihrer Bank das Geld zurückzufordern. Dafür halten, so der vzbv, die Verbraucherzentralen auch Musterbriefe bereit. Erfolgt dann keine Rückerstattung der Gebühren bzw. lehnen die jeweiligen Institute eine Rückerstattung ab, sollte dies der jeweiligen Verbraucherzentrale gemeldet werden. Diese sollten dann prüfen, "ob sich die Kreditinstitute an die höchstrichterliche Rechtsprechung halten", wie der vzbv weiter schreibt in der Presseerklärung zur aktuellen Befragung.

Über 70 Banken und Sparkassen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen den zusätzlichen Gebühren für die Pfändungsschutzkonten abgemahnt. Laut vzbv haben davon inzwischen 50 Geldinstitute entweder die Klauseln entsprechend geändert oder gar ganz gestrichen. Gegen 17 Kreditinstitute hat der vzbv mittlerweile Unterlassungsklage eingereicht.

Die Pfändungsschutzkonten, die so genannten P-Konten waren 2010 vom Gesetzgeber eingeführt worden, damit die Girokonten verschuldeter Verbraucher durch Pfändungen von Gläubigern nicht vollständig gesperrt und damit der Lebensunterhalt entzogen werden kann. Der aktuelle Grundbetrag für die pfändungsfreie Summe liegt bei 1.028,89 Euro und kann durch Anträge beim jeweiligen zuständigen Amtsgericht bei Bedarf gegebenenfalls erhöht werden. Der Pfändungsfreibetrag sowieso die Regelungen für das P-Konto sind sowohl für Angestellte als auch Freiberufler und Selbständige gleich. In unserem P-Konto Vergleich stellen wir Ihnen ausgewählte Angebote vor, die meist aus einer Kombination von Guthaben-Kreditkarte und Girokonto mit Pfändungsschutz bestehen.