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Erhebung einer „Treuhandgebühr“ unzulässig

Einige Kreditinstitute führen eine unzulässige Löschungsgebühr bei Ablösung und Umschuldung der Baufinanzierung in Gestalt einer „Treuhandgebühr“ wieder ein.

Dies ist aber unzulässig, da die Ablösung des Darlehens eine Grundpflicht der Bank ist und dem Kunden nicht als besondere Dienstleistung in Rechnung gestellt werden darf.

Überweist der Notar zur Ablösung Geld auf das für den Kunden geführte Notaranderkonto, erlischt die Darlehensforderung. Die Bank muss dann die Kreditsicherheiten herausgeben bzw. ebenfalls löschen.