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Überzogene Kosten für Nacherstellung eines Kontoauszugs – OLG Frankfurt a. M. Az. 17 U 54/12

Dass manche Banken insbesondere bei Nebenkosten und Zusatzleistungen gerne mal so richtig abzocken, dürfte hinlänglich bekannt sein. Aber muss die Nacherstellung eines Kontoauszugs wirklich satte 15.- Euro kosten? Immerhin geht es dabei gerade einmal um ein kleines Stück Papier, das in der Regel völlig automatisch erstellt wird. Und selbst wenn man das Porto für den Brief mitberechnet, dürfte dabei allenfalls eine Summe von 1-2 Euro zustande kommen.

Anders bei der Commerzbank: Diese verlangt für die einfache Nacherstellung eines Kontoauszugs – zum Beispiel, wenn der Kunde diesen verloren hat – bis zu unglaublichen 15.- Euro. Das musste ein Kunde im hier vorliegenden Fall am eigenen Leibe spüren. Er orderte einen Kontoauszug nach und wurde daraufhin um den genannten Betrag erleichtert. Dies wollte er sich jedoch nicht bieten lassen und schaltete daher zunächst die Verbraucherzentrale ein. Diese wendete sich an den übergeordneten Bundesverband aller Verbraucherzentralen in Deutschland, der sich schließlich dem Fall annahm.

Heraus kam am Ende eine Klage gegen die Bank, die letztendlich vor dem OLG Frankfurt a. M. verhandelt wurde. Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass ein nachträglich erstellter Kontoauszug zum Preis von 15.- Euro für den Endkunden völlig überhöht sei. Weiterhin führten die Richter aus, dass es eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden darstelle, wenn die Bank einen Betrag für die Nacherstellung des Auszugs aufrufe, der die dem Kreditinstitut entstehenden Kosten weit übersteige.

Laut Meinung des Gerichts obliege es der Bank nachzuweisen, dass tatsächlich solch hohe Kosten entstanden seien. Diesen Nachweis habe die Commerzbank im vorliegenden Fall aber nicht erbracht, so dass von einer überhöhten Gebühr auszugehen sei. Zwar hatte die Bank im Gerichtsverfahren ihre Stundensätze für das Bearbeiten solcher Kundenanfragen offengelegt, allerdings werteten die Richter auch diese Stundensätze als völlig überhöht und daher als Benachteiligung für den Bankkunden.

Grundsätzlich, so die Richter, müsse eine Bank die Nacherstellung von Kontoauszügen oder ähnliche Dienst- und Zusatzleistungen zwar nicht kostenlos anbieten, eine Absicht zur Erzielung von Gewinnen sei in solchen Fällen aber zu vermeiden. Das Gericht legte weiterhin dar, dass für rund 80 % aller Kunden die in diesem Fall erhobene Gebühr i. H. v. 15.- Euro für einen nachträglich erstellten Kontoauszug extrem überhöht sei.

Was bedeutet dieses Urteil für den Verbraucher?

Wer daran zweifelt, dass seiner Bank für einzelne Dienstleistungen bzw. Zusatzleistungen wirklich solch hohe Kosten entstehen, wie er dafür zahlen muss, der findet in den hier vorliegenden Urteil eine gute Grundlage, um sich gegen überhöhte Gebühren zu wehren. Zwar wurde das Urteil noch nicht in letzter Instanz bestätigt, dennoch bestehen gute Aussichten, auch ähnlich gelagerte Fälle in Zukunft vor Gericht zu gewinnen.